Mietzinsänderungen infolge Änderung des Hypothekarzinsfusses

Art. 13 Abs. 1 VMWG


«1 Eine Hypothekarzinserhöhung von einem Viertel Prozent berechtigt in der Regel zu einer Mietzinserhöhung von höchstens:
a. 2 Prozent bei Hypothekarzinssätzen von mehr als 6 Prozent;
b. 2,5 Prozent bei Hypothekarzinssätzen zwischen 5 und 6 Prozent;
c. 3 Prozent bei Hypothekarzinssätzenvon weniger als 5 Prozent.
Bei Hypothekarzinssenkungen sind die Mietzinse entsprechend herabzusetzen oder die Einsparungen mit den inzwischen eingetretenen Kostensteigerungen zu verrechnen.»

Dar­aus er­ge­ben sich fol­gen­de Über­wäl­zungs­sät­ze (in %):

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Aktuelle Hypothekarzinsen

Ab dem 9. September 2008 ist für Mietzinsanpassungen aufgrund von Änderungen des Hypothekarzinssatzes ein vom Bund publizierter Referenzzinssatz massgebend. Dieser stützt sich auf den vierteljährlich erhobenen, volumengewichteten Durchschnittszinssatz für inländische Hypothekarforderungen und wird in Viertelprozenten festgesetzt. Für die Zeit vor dem 9. September 2008 sind die Zinssätze der Kantonalbanken für variable erstrangige Althypotheken von Wohnbauten (sog. Leitzinssätze) für die Mietzinsanpassungen relevant. 

Sie finden eine Aufstellung aller für die Mietzinsanpassungen massgebenden Hypothekarzinssätze (kantonale Leitzinssätze bis 9. Sept.08 sowie neuer Referenzzinssatz ab dem 9. Sept. 08) unter "Referenzzinssatz".